Elternzeit

  • Autor: Alexander Störmer
  • Qualitätssicherung: Dr. N. Schmidt
  • Überarbeitet: 02.08.2010
  • Artikel: 11.09.2009
  • © 2009 Gesundheitkompakt
Elternzeit

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Früher wurde die Elternzeit Erziehungsurlaub genannt. Die Namensänderung hat verschiedene Gründe: Zum einen klingt das Wort „Urlaub“ abwertend. Zum anderen sind die neuen Regeln für Erziehungsurlaub und Erziehungsgeld nun flexibler gestaltet.

Im Zuge der Gleichberechtigung ist es jetzt beiden Elternteilen möglich, bis zu drei Jahre nach der Geburt Elternzeit zu beanspruchen, nach Belieben auch gleichzeitig. Diese neue Regelung ist eng an das neue Gesetz zur Teilzeitarbeit angelehnt und ermöglicht es, Eltern ohne empfindliche finanzielle Einbuße, ihre Elternzeit flexibel zu gestalten.

Anspruch auf Elternzeit

Elternzeit kann von jeder Mutter und jedem Vater beansprucht werden, sofern sie berufstätig sind. Das gilt auch für befristete Verträge, Teilzeitarbeitsverträge, Umschüler, Beschäftigte in Heimarbeit und geringfügig Beschäftigte.

Während der Elternzeit darf man nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten. Der Arbeitsplatz bleibt dem Angestellten während dieser Zeit erhalten. Nach Abschluss der Elternzeit kann er dorthin zurückkehren. Weitere Voraussetzungen sind, dass das Kind bei der Person, die Elternzeit nimmt, wohnt und von dieser betreut und erzogen wird.

Elterngeld

Während der Elternzeit kann man für maximal 14 Monate Elterngeld beantragen. Dieses beträgt 67 Prozent des aktuellen Nettogehalts. Maximal werden jedoch 1800 Euro pro Monat ausgezahlt. War der Beantragende im Jahr vor der Geburt nicht erwerbstätig, bekommt er 300 Euro pro Monat. Das Geld wird vom Bund gestellt.

Dauer der Elternzeit

Elternzeit kann bis zum dritten Geburtstag des Neugeborenen genommen werden. Wenn beide Eltern erwerbstätig sind, kann frei entschieden werden, welcher der Elternteile die Elternzeit beansprucht. Es ist ebenfalls möglich, die Elternzeit aufzuteilen oder gleichzeitig zu beziehen.

Wenn nicht die kompletten drei Jahre Elternzeit genommen werden, besteht die Möglichkeit, diese bis zu zwölf Monate nachträglich zu beantragen. Das ist allerdings nur bis zum achten Geburtstag des Kindes möglich. Wenn die Elternzeit vorzeitig beenden werden soll, benötigt man das Einverständnis des Arbeitgebers.

Elternzeit anmelden

Der Arbeitgeber muss spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich in Kenntnis gesetzt werden, wobei keine Zustimmung nötig ist. Bei Sonderfällen wie Frühgeburten kann bezüglich der Beantragungszeit eine Ausnahme gemacht werden. Die Zeiträume der Elternzeit müssen dem Arbeitgeber in der Beantragung verbindlich mitgeteilt werden. Dieser muss dann die Elternzeit bescheinigen. Sollte nur ein Jahr beantragt und anschließend auf zwei bzw. drei Jahre verlängern werden, ist die Zustimmung des Arbeitgebers nötig. Deshalb ist es ratsam, sich schon vorher auf die Länge der Elternzeit festzulegen.

Arbeiten während der Elternzeit

Während der Elternzeit kann man arbeiten, jedoch nicht mehr als 30 Arbeitsstunden pro Woche. Auch das sollte man spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit beim Arbeitgeber melden. Möchte man in dieser Zeit für einen anderen Arbeitgeber oder selbstständig arbeiten, benötigt man auch hierfür die Genehmigung des Arbeitgebers. Dieser muss die betrieblichen Gründe schriftlich einreichen.

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