Pflegestufe

  • Autor: 
  • Qualitätssicherung: Dr. Nikola Schmidt
  • Überarbeitet: 15.02.2010
  • Artikel: 10.09.2009
  • © 2009 Gesundheitkompakt
Eine ältere Frau wird gefüttert

©iStockphoto.com/thelinke

Anzeigen

Viele Menschen benötigen im Alter aufgrund vorhandener Altersschwäche oder bestimmter Krankheiten (z.B. Demenz: Gedächtnisverlust) Hilfe. Deshalb entscheidet der Medizinische Dienst der Kassen (MDK) der zuständigen Pflegekasse in einem Pflegegutachten, ob der Antragsteller pflegebedürftig ist und legt die Pflegestufe fest.

Was ist eine Pflegestufe?

Viele Menschen benötigen im Alter aufgrund vorhandener Altersschwäche oder bestimmter Krankheiten (z.B. Demenz: Gedächtnisverlust) Hilfe. Deshalb entscheidet der Medizinische Dienst der Kassen (MDK) der zuständigen Pflegekasse in einem Pflegegutachten, ob der Antragsteller pflegebedürftig ist und legt die Pflegestufe fest.

Die Pflegekasse sammelt die eingezahlten Beiträge zur Pflegeversicherung und ist der Krankenkasse untergliedert. Eine Pflegestufe gilt als erreicht, wenn die vorgeschriebenen Kriterien (Sozialgesetzbuch XI, Seite 139f, August 2006, überarbeitet 01.07.2008, MDK Essen) nicht erfüllt werden können. Ein Kriterium ist dabei der tägliche Aufwand für die Grundpflege. Dieser Aufwand wird in Minuten berechnet. Die Grundpflege beinhaltet drei Bereiche:

  • Ernährung: Kann die Nahrung mundgerecht zubereitet und aufgenommen werden?
  • Hygiene: Kann sich der Betroffene waschen, duschen, baden, kämmen und rasieren? Ist die Zahnpflege machbar? Ist die selbstständige Darm- und Blasenentleerung möglich?
  • Mobilität: Kann der Betroffene gehen, stehen, Treppen steigen, sich an- und ausziehen, die Wohnung begehen, aufstehen und zu Bett gehen?

Das zweite Kriterium fragt danach, ob die tägliche Haushaltsarbeit selbstständig erledigt werden kann. Beide Kriterien zusammen ergeben die Gesamtpflegezeit einer bedürftigen Person und entscheiden über die Schwere der Pflegenotwendigkeit. Ausgehend davon steigen die monatlichen Ansprüche für Pflegegeld, Pflegesachleistungen und alle anderen zur täglichen aber auch nächtlichen Hilfe benötigten Mittel.

Die 3 Pflegestufen

Pflegestufe 1: erhebliche Pflegebedürftigkeit

Wird die Gesamtpflegezeit von 90 Minuten Hilfeleistung pro Tag durch Bekannte bzw. Verwandte überschritten und sind davon mindestens 46 Minuten für zwei Tätigkeiten der Grundpflege notwendig, sind die Hauptkriterien für die Pflegestufe 1 erfüllt. Hier entsteht Anspruch auf ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 215 Euro. Für Pflegesachleistungen werden 420 Euro pro Monat ausgezahlt.

Pflegestufe 2: schwerpflegebedürftig

Ist die tägliche Gesamtpflegezeit von drei Stunden durch andere Personen nicht ausreichend für Grundpflege und Hauswirtschaft, so wird die Pflegestufe 2 zugewiesen. Dabei muss die tägliche Grundpflege zwei Stunden überschreiten und zu mindestens drei Zeiten am Tag nötig sein. Mehrmals in der Woche muss eine hauswirtschaftliche Hilfe notwendig sein. Diese Stufe sieht ein monatliches Pflegegeld von 420 Euro vor. Eine Auszahlung bis 980 Euro für Pflegesachleistungen kann geltend gemacht werden.

Pflegestufe 3: schwerstpflegebedürftig

Nimmt die Gesamtpflegezeit pro Tag mehr als fünf Stunden Hilfe in Anspruch, gilt dieser Zustand als schwerste Pflegebedürftigkeit und wird in die Pflegestufe 3 eingruppiert. Die tägliche Grundpflege muss mehr als vier Stunden Hilfe in Anspruch nehmen und ist sowohl tagsüber als auch nachts erforderlich.

Hierbei gilt der aktuelle Höchstsatz der Pflegekasse von 675 Euro für das Pflegegeld. Für Pflegesachleistungen können 1470 Euro abgerechnet werden. In Härtefällen kann ein Höchstsatz von 1918 Euro für Pflegesachleistungen erwirkt werden.

Betreuung bei Pflegestufe 0

Der Zustand der Pflegestufe 0 kann vom zuständigen Sozialamt anerkannt werden. Dies bedeutet keine Pflegestufe im eigentlichen Sinn, sondern die Berücksichtigung einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz. Es wird ein Antrag für zusätzliche Betreuungsleistung im Alltag nach § 45a SGB XI gestellt, denn keine Pflegestufe heißt nicht in jedem Fall kein Hilfebedarf.

Die betroffene Person muss sich allerdings einer Überprüfung der vorliegenden Vermögensverhältnisse einschließlich Rente und Sozialleistungen unterziehen.

Die Hilfe der Pflegestufe ist nicht ausreichend

In Härtefällen kann ein Pflegebedarf über das Maß der Pflegestufe drei hinaus beantragt werden. Dabei muss der tägliche Gesamtpflegebedarf durch zwei helfende Personen (z.B. Lagerung bei stark übergewichtigen Menschen) sieben Stunden überschreiten, wobei mindestens zwei Stunden während der Nacht in Anspruch genommen werden müssen.

Pflegeanspruch beantragen

Grundsätzlich zuständig für die Bewilligung von Pflegeansprüchen und Ermittlung der entsprechenden Pflegestufe ist die Pflegekasse. Die Krankenkasse kann auch weiterhelfen. Bei Erreichen der Pflegestufe 0 ist das Sozialamt verantwortlich.

Mehr zu den Themen Pflegeheim, Pflege, Altersbedingt

Gesundheitsfragen zum Thema

Stellen Sie hier Ihre individuelle Gesundheitsfrage